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Neubrandenburger Straße 76
17291 Prenzlau

Telefon : 0 39 84 / 27 39 u. 80 11 70
Fax : 0 39 84 / 27 30

Mail:
info(a)erste-prenzlauer-maler(dot)de


Allgemeine Geschäftsbedingungen Erste Prenzlauer Maler GmbH

§ 1 Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen gegenüber unserem Vertragspartner (später VP genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter VP ist jeder zu verstehen, der mit uns in Geschäftsbeziehungen tritt. Ergänzend und nachrangig nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die VOB in ihrer neuesten Fassung. Sollte diese dem VP nicht bekannt sein, so wird ihm auf Anforderung ein Exemplar zur Verfügung gestellt.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Grundsätzlich gilt die Bestellung des VP als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor VP Kostenvoranschläge, Preislisten oder auch ein als „Angebot“ bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche Angebote werden unter Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben. Der Vertragsabschluss kommt mit unserer Auftragsbestätigung zu Stande bzw. mit Beginn der Arbeitsausführung, sofern der Kunde dem nicht widerspricht.

2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Soweit sich während der Ausführung eines Vertrags nachträglich Ergänzungen als notwendig erweisen und insbesondere VP vor Ort Durchführung von Arbeiten verlangt, die nicht vom abgeschlossenen Vertragsumfang gedeckt sind, werden diese Arbeiten ausnahmslos auf Taglohnbasis abgerechnet, zu den am Ausführungstag gültigen oder ortsüblichen Preisen. Wir sind nicht verpflichtet, uns durch Gegenzeichnung der Taglohnzettel von VP den Arbeitsumfang bestätigen zu lassen. Es ist Sache des VP den Umfang der Arbeiten selbst zu überwachen. Von uns dennoch angefertigte Taglohnzettel haben, abgesehen von ihrer Beweiskraft gegenüber VP, interne Kontrollfunktion.

3. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung der von uns verwendeten Produkte, behalten wir uns Änderungen in der Verwendung der Materialien und Ausführung gegenüber vertraglich vereinbarten Angaben vor, sofern der Wert und das Ausführungsziel der angebotenen Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

4. Von uns erteilte Kostenvoranschläge, Angebote, Farbentwürfe usw. bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung anerkennt VP die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Es bleibt VP unbenommen den Nachweis zu führen, dass der eingetretene Schaden geringer zu bewerten ist.

5. Das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

§ 3 Ausführungstermine, -fristen
1. VP hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm genannte bzw. mit uns vereinbarte Termine für den Ausführungsbeginn eingehalten werden können. Bei Nichteinhaltung dieser Ausführungstermine hat VP die dadurch entstehenden Schäden, insbesondere Vorhaltekosten, zu erstatten.  

2. Wird die Einhaltung des vereinbarten Arbeitsbeginns durch unvorhergesehene Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich verzögert, erschwert oder verhindert, so ist der Terminablauf für die Dauer der Behinderung gehemmt; in diesen Fällen kann uns VP nicht in Verzug setzen. Ebenso ist ein Kündigungsrecht für VP ausgeschlossen. Wir verpflichten uns VP vom Eintritt und Wegfall, des die Hinderung verursachenden Umstandes, unverzüglich zu unterrichten.

3. Sollte nach Vertragsabschluss bei VP eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten oder uns Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unserer Werklohnansprüche befürchten lassen, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen, und hinsichtlich noch ausstehender Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme, zu verlangen. Bis zur Befriedigung unserer Ansprüche steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Kündigungsrecht gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.

4. Sollte nach vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten abgerufen werden, so haben wir im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn VP nicht zustimmt, so haben wir das Recht den Vertrag zu kündigen.

5. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen können wir die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen haben in der für die Bundesrepublik Deutschlang gültigen Währung zu erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, enthalten unsere Preise die jeweils gültige MwSt.

2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Verzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, nach Ablauf von 14 Tagen gerechnet vom Rechnungsdatum, Rechnungszugang vorbehalten (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Recht Mahnungen auszusprechen, wird hierdurch nicht berührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Wertstellungsdatum des Rechnungsgegenwerts auf unserem Konto bzw. der Eingang des Geldbetrags/Schecks bei uns.  

3. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen i.H. des von uns gezahlten Kontokorrentzinses berechnet, mindestens jedoch in der gesetzlich geregelten Höhe. Für das 2. und jede weitere Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von 4,00 €; dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand zu führen.

4. Sollten im Einzelfall VP Zahlungsziele eingeräumt oder Stundungen sowie Skontofristen, Rabatte oder dgl. gewährt sein, sind derartige Zusagen hinfällig, sobald er mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät. Entgegengenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und sofortige Zahlungen verlangen.  

5. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit der Annahme dieser Zahlungsmittel entstehenden Kosten gehen zu Lasten des VP. Sämtliche Zahlungen, gleich welcher Art, werden gemäß § 367 I BGB verrechnet. Leistungsbestimmungen irgendwelcher Art des VP sind uns gegenüber unwirksam.

6. Ein Aufrechnungsrecht des VP ist ausgeschlossen, soweit nicht die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, soweit es nicht auf das spezielle Vertragsverhältnis begründet ist, aus dem heraus wir unsere Forderung geltend machen.

7. Im Übrigen sind wir berechtigt, entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 632 a BGB) Abschlagszahlungen auf Teilleistungen und Materiallieferungen zu fordern.


8. Für den Fall, dass VP unsere Leistungen verwendet, innerhalb eines Rechtsgeschäftes, das er mit einem Dritten abschließt, tritt er schon jetzt den erstrangigen Teil seiner Ansprüche, die ihm gegenüber dem Dritten zustehen, i.H. des Betrages unserer Werklohnforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. VP versichert uns, dass er ein Abtretungsverbot mit seinem Kunden nicht vereinbart hat und er auch anderweitig in der Verfügung seiner Ansprüche gegenüber dem Dritten frei ist. Auf unser Verlangen hat uns VP diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seine Kunden auf die erfolgte Abtretung hinzuweisen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst diese Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. VP hat uns von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu geben, Auskünfte zu erteilen und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen, soweit diese beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.

9. Skonto muss vereinbart werden und wird nur dann gewährt, wenn die jeweiligen Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf unserem Konto gutgeschrieben sind.

§ 5 Kündigung
1. Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn:

1.1 VP eine ihm obliegende Handlung, trotz unserer Fristsetzung, unterlässt, und dadurch uns außer Stande setzt, unsere Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen bzw. diese erschwert, ohne die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen;

1.2 VP mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 4 Wochen in Rückstand ist;  

2. Das VP zustehende Kündigungsrecht des § 649 BGB wird hierdurch nicht berührt.

3. Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Rechtsgrund, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht wir oder VP im Einzelfall andere Nachweise erbringen.

4. Das Recht zur fristlosen Kündigung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

§ 6 Abnahme
Die Fertigstellung unserer Leistung wird VP schriftlich mitgeteilt. Sofern keine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt unsere Leistung für abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach dieser Mitteilung. Als abgenommen gilt die Leistung auch nach Ablauf von 6 Werktagen, wenn die Wohnung oder Räume von VP oder Dritten bezogen bzw. die von uns bearbeiteten Gegenstände anderweitig in Gebrauch genommen werden. Maßgeblich für den Fristenlauf ist das Datum unseres Mitteilungsschreibens, Zugang vorbehalten. Hierauf werden wir VP noch gesondert hinweisen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abnahme schriftlich, auch bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen zu verlangen. Im Falle der Abnahmeverweigerung seitens VP steht uns das Recht zu, eine Fertigstellungsbescheinigung einzuholen; die damit verbundenen Kosten trägt VP, sofern im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Mangelfreiheit, d.h. Abnahmefähigkeit bescheinigt ist.

§ 7 Mängelhaftung
1. Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass alle von uns ausgeführten Leistungen ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt sind.

2. Im Falle begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt Nacherfüllung zu leisten nach unserer Wahl, entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuausführung unserer Arbeit. Hierfür ist uns angemessene Zeit einzuräumen. Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, sind wir berechtigt, diese abzulehnen und stattdessen den Werklohn angemessen zu mindern. Sollten die von uns im Wege der Nacherfüllung durchgeführten Arbeiten innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg geführt haben, stehen VP die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

3. Offenkundige Mängel sind bei der Abnahme bzw. innerhalb der Abnahmefrist von 12 bzw. 6 Tagen geltend zu machen (vgl. § 6). Spätere Rügen hinsichtlich offenkundiger Mängel sind ausgeschlossen.

4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel und Schäden, deren Ursache in den Bereich des VP fallen, wie z.B. Beschädigung durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungsverhältnisse, Risse in den Untergründen durch arbeitende Unterkonstruktion, anstrichfeindliche Konstruktionen usw.

5. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soweit die VOB zum tragen kommt, beträgt die Gewährleistungsfrist vier Jahre.

6. Haftung aus sonstigen Gründen: Sonstige Schadensersatzansprüche des VP gegen uns unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung, sind auf den nach der Art des Werks vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand ist, soweit es sich bei VP um einen Vollkaufmann handelt, der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des VP Klage zu erheben.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, oder sollte sich in diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir und VP gewollt haben würden, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.

3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen und des mit VP im Übrigen abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Schriftstückes, das von uns und VP zu unterzeichnen ist. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
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